Sehr geehrte Michendorferinnen und Michendorfer,
am 23. März 2020, 0:00 Uhr, ist die die Neufassung der „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)“ in Kraft getreten. Damit wird die bisherige Verordnung vom 17. März 2020 abgelöst.Die neue Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 19. April 2020 (mit Ausnahme der Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum; hier ist eine Geltungsdauer bis einschließlich 5. April 2020 festgelegt).
Neben den bekannten Einschränkungen im Kita- und Schulbereich treten damit unter anderem folgende entscheidende Festlegungen in Kraft, die in wichtigen Punkten eine Verschärfung bedeuten:
Betreten öffentlicher Orte
Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es Ausnahmen:
- zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes,
- zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuche); dazu gehören auch Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
- zur Abgabe von Blutspenden,
- zum Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) sowie zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis,
- für Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie zur Versorgung von Tieren,
- zur Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.
Diese Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erfolgt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Für eventuelle Kontrollen ist es wichtig, dass Sie unbedingt Ihren Ausweis mitführen!
Verkaufsstellen des Einzelhandels
Grundsätzlich gilt, dass alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt selbstverständlich gewährleistet. Ausgenommen vom Schließungsgebot sind deshalb der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der Großhandel. Dies gilt auch für Dienstleister im medizinischen- und Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit entsprechende Waren und Dienstleistungen angeboten werden, darf dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren erfolgen.
Diese Einrichtungen können für die bisherige Dauer der Gültigkeit (19. April 2020) auch sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 12:00 bis 18:00 Uhr öffnen. Sollten die bekannten Gesundheitsregeln (z. B. Hygiene und Abstand) nicht eingehalten werden, kann die jeweilige Einrichtung geschlossen werden.
Gaststätten
Gaststätten müssen geschlossen bleiben. Es darf nur noch eine Ausgabe von zubereiteten Speisen und Getränken über den so genannten „Drive-in-Verkauf“ erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Bestellung telefonisch erfolgen muss. Dies gilt auch für die Rastanlage Michendorf an der Bundesautobahn 10 und so genannte Gaststätten im Reisegewerbe (z. B. Verkauf über Transporter). Voraussetzung ist zugleich, dass die Empfehlungen zu Hygiene und Abstand strikt eingehalten werden
Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen
Wie bisher bleiben Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
Übernachtungsangebote
Übernachtungsangebote dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden, nicht jedoch für so genannte Dauercamper oder Zweitwohnsitze.
Veranstaltungen und Versammlungen
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind weiterhin untersagt.
Busse und Bahn
Die Nutzung des ÖPNV bleibt erlaubt. Auf die Einhaltung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen in Bussen und Zügen ist dabei jedoch unbedingt zu achten.
Weiterhin für das Publikum geschlossen
Wie bereits in der bisherigen Verordnung festgelegt bleiben für das Publikum geschlossen: Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.
Sportbetrieb
Auch der Sportbetrieb ist – wie bisher festgelegt – auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios untersagt. Dies gilt entsprechend auch für Thermen, Wellnesszentren und ähnliche Einrichtungen. In begründeten Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten.
Spielplätze
Bleiben weiterhin geschlossen und werden in der Gemeinde Michendorf mit rot/weißem Absperrband gesperrt.
Pflegeheime
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen dürfen nicht besucht werden.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen! Wir können die Corona-Infektion nur dann stoppen, wenn wir uns alle vernünftig verhalten! Bleiben Sie gesund!
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